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   BVerfG, 07.07.2021 - 2 BvE 2/20   

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https://dejure.org/2021,32369
BVerfG, 07.07.2021 - 2 BvE 2/20 (https://dejure.org/2021,32369)
BVerfG, Entscheidung vom 07.07.2021 - 2 BvE 2/20 (https://dejure.org/2021,32369)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 (https://dejure.org/2021,32369)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgloser Eilantrag zum Vorschlagsrecht für die Wahl einer Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 21 Abs 1 GG, Art 38 Abs 1 S 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 63 BVerfGG, § 64 Abs 1 BVerfGG
    Eilantrag eines AfD-Bundestagsabgeordneten im Organstreitverfahren bzgl der Wahl von Stellvertretern des Bundestagspräsidenten erfolglos (hier: Zulassung der Wahlvorschläge auch von Abgeordneten statt lediglich von Fraktionen) - unstatthafte Rechtsfolge als Antragsziel - ...

  • rewis.io

    Eilantrag eines AfD-Bundestagsabgeordneten im Organstreitverfahren bzgl der Wahl von Stellvertretern des Bundestagspräsidenten erfolglos (hier: Zulassung der Wahlvorschläge auch von Abgeordneten statt lediglich von Fraktionen) - unstatthafte Rechtsfolge als Antragsziel - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Organstreitverfahren betreffend die Feststellung der Verletzung der Rechte einer Fraktion bei der Ablehnung der von ihr bisher vorgeschlagenen Abgeordneten für das Amt eines Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin; Organstreit als kontradiktorische Parteistreitigkeit ...

  • datenbank.nwb.de

    Eilantrag eines AfD-Bundestagsabgeordneten im Organstreitverfahren bzgl der Wahl von Stellvertretern des Bundestagspräsidenten erfolglos (hier: Zulassung der Wahlvorschläge auch von Abgeordneten statt lediglich von Fraktionen) - unstatthafte Rechtsfolge als Antragsziel - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgloser Eilantrag zum Vorschlagsrecht für die Wahl einer Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Deutsche Bundestag - und die Wahl seines (Vize-)Präsidenten

  • lto.de (Kurzinformation)

    AfD scheitert mit Eilanträgen zu Vize-Präsidentenwahl im Bundestag

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolgloser Eilantrag eines AfD-Abgeordneten zum Vorschlagsrecht für die Wahl einer Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Eilanträge der AfD zur Bundestags-Vizepräsidentenwahl sind unzulässig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erfolgloser Eilantrag zum Vorschlagsrecht zur Vizepräsidenten-Wahl des Deutschen Bundestages - Änderungen beim Wahlverfahren nicht auf dem Klageweg zu erreichen

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mündliche Verhandlung in Sachen Wahl einer Vizepräsidentin/eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages am 10. November 2021 um 10.00 Uhr

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Wahl einer Vizepräsidentin/eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages: Urteilsverkündung am 22. März 2022 um 10.00 Uhr

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 159, 1
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (55)

  • BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvQ 91/18

    Eilanträge gegen Änderung der Parteienfinanzierung unzulässig

    Auszug aus BVerfG, 07.07.2021 - 2 BvE 2/20
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ; 150, 163 ; 151, 58 ; 155, 357 ).

    Die Gründe müssen so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen (vgl. BVerfGE 151, 58 ; stRspr).

    Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; 150, 163 ; 151, 58 ; stRspr).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 132, 195 ; 151, 58 ; stRspr).

    Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher regelmäßig unzulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. BVerfGE 7, 99 ; 14, 192 ; 16, 220 ; 151, 58 ).

    Demgemäß kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreit, welche die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 151, 58 ; 155, 357 ).

    a) Bei dem Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit (vgl. BVerfGE 126, 55 ; 138, 256 ; 150, 194 ; 151, 58 ); er dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 104, 151 ; 118, 244 ; 126, 55 ; 140, 1 ; 150, 194 ; 151, 58 ).

    Es obliegt sodann dem jeweiligen Staatsorgan selbst, einen festgestellten verfassungswidrigen Zustand zu beenden (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 151, 58 ; 155, 357 ).

    Kassatorische oder rechtsgestaltende Wirkung kommt der Entscheidung im Organstreit nicht zu (vgl. BVerfGE 136, 277 ; 138, 125 ; 151, 58 ; 155, 357 ).

    Für eine über die Feststellung einer Verletzung der Rechte des Antragstellers hinausgehende Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten ist im Organstreit grundsätzlich kein Raum (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 136, 277 ; 151, 58 ; 155, 357 ; Barczak, in: ders., BVerfGG, 2018, § 67 Rn. 3 f.; Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 67 Rn. 4).

    Gegenstand eines solchen Antrags kann allein die vorläufige Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts des Antragstellers sein, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 96, 223 ; 98, 139 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 151, 58 ; 155, 357 ).

  • BVerfG, 22.07.2020 - 2 BvE 3/19

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

    Auszug aus BVerfG, 07.07.2021 - 2 BvE 2/20
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ; 150, 163 ; 151, 58 ; 155, 357 ).

    Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur denkbar, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 46, 160 ; 111, 147 ; 132, 195 ; 143, 65 ; 155, 357 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. April 2021 - 2 BvR 547/21 -, Rn. 69).

    Demgemäß kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreit, welche die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 151, 58 ; 155, 357 ).

    Es obliegt sodann dem jeweiligen Staatsorgan selbst, einen festgestellten verfassungswidrigen Zustand zu beenden (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 151, 58 ; 155, 357 ).

    Kassatorische oder rechtsgestaltende Wirkung kommt der Entscheidung im Organstreit nicht zu (vgl. BVerfGE 136, 277 ; 138, 125 ; 151, 58 ; 155, 357 ).

    Für eine über die Feststellung einer Verletzung der Rechte des Antragstellers hinausgehende Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten ist im Organstreit grundsätzlich kein Raum (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 136, 277 ; 151, 58 ; 155, 357 ; Barczak, in: ders., BVerfGG, 2018, § 67 Rn. 3 f.; Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 67 Rn. 4).

    Gegenstand eines solchen Antrags kann allein die vorläufige Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts des Antragstellers sein, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 96, 223 ; 98, 139 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 151, 58 ; 155, 357 ).

    Dass eine solche, eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unzulässigkeit eines Verpflichtungsausspruchs im Organstreitverfahren gebietende Sonderkonstellation gegeben ist, ist vom Antragsteller darzulegen (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 155, 357 ).

    Daher kann auch der einstweilige Rechtsschutz nur auf die vorläufige Sicherung der geltend gemachten organschaftlichen Rechte des Antragstellers zielen (vgl. BVerfGE 155, 357 ).

  • BVerfG, 30.10.2018 - 2 BvQ 90/18

    Erfolgloser Eilantrag auf Untersagung von Äußerungen des Bundesinnenministers

    Auszug aus BVerfG, 07.07.2021 - 2 BvE 2/20
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ; 150, 163 ; 151, 58 ; 155, 357 ).

    Im Organstreitverfahren ist dabei zu berücksichtigen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung einen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans bedeutet (vgl. BVerfGE 106, 253 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 150, 163 ).

    Das Verfahren nach § 32 BVerfGG ist zudem nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 ; 150, 163 ).

    Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; 150, 163 ; 151, 58 ; stRspr).

  • BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum

    Der Erlass kann allein der vorläufigen Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts des Antragstellers dienen, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung der Hauptsache durch Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 96, 223 ; 98, 139 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 150, 163 ; 151, 58 ; 154, 1 - Abwahl des Vorsitzenden des Rechtsausschusses - eA; 155, 357 ; 159, 1 - Vorschlagsrecht zur Wahl eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages - eA; 159, 14 - Wahl eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages - eA; 162, 188 - Bestimmung von Ausschussvorsitzenden im Deutschen Bundestag - eA).

    b) Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch dann regelmäßig unzulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. BVerfGE 7, 99 ; 14, 192 ; 16, 220 ; 151, 58 ; 154, 1 ; 155, 357 ; 159, 1 ; 159, 14 ).

    Demgemäß kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreit, welche die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 151, 58 ; 155, 357 ; 159, 1 ; 159, 14 ).

  • BVerfG, 25.05.2022 - 2 BvE 10/21

    Erfolgloser Eilantrag zur vorläufigen Einsetzung von Vorsitzenden in mehreren

    Gegenstand eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren kann allein die vorläufige Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts eines Antragstellers sein, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 96, 223 ; 98, 139 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 151, 58 ; 154, 1 ; 155, 357 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 24; Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 26).

    Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist regelmäßig unzulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. BVerfGE 7, 99 ; 14, 192 ; 16, 220 ; 151, 58 ; 154, 1 ; 155, 357 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 22; Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 24).

    Demgemäß kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreit, welche die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 151, 58 ; 155, 357 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 22; Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 24).

    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ; 150, 163 ; 151, 58 ; 154, 1 ; 155, 357 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 18; Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 23; Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Januar 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 30; Beschluss des Zweiten Senats vom 8. März 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 40; stRspr).

    Die Gründe müssen so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen (vgl. BVerfGE 151, 152 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 18; Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 23; Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Januar 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 30; Beschluss des Zweiten Senats vom 8. März 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 40; stRspr).

    Im Organstreitverfahren ist dabei zu berücksichtigen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung der Sache nach einen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans bedeutet (vgl. BVerfGE 106, 253 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 150, 163 ; 154, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 18; Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 23; Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Januar 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 31; Beschluss des Zweiten Senats vom 8. März 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 41).

    Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiesen sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 98, 139 ; 103, 41 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 150, 163 ; 151, 58 ; 154, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 20; stRspr).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 132, 195 ; 140, 225 ; 151, 58 ; 154, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 20; stRspr).

    Vielmehr umfasst die gleiche Mitwirkungsbefugnis der Abgeordneten und daraus abgeleitet der Fraktionen aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG auch Entscheidungen über die innere Organisation und die Arbeitsabläufe des Deutschen Bundestages einschließlich der Festlegung und Besetzung von Untergliederungen und Leitungsämtern (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 49, 51; Beschluss des Zweiten Senats vom 22. März 2022 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 28).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 07.12.2021 - VerfGH 121/21

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Zurückweisung eines von der

    Demgemäß kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreit, welche die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. entspr. zu § 32 Abs. 1 BVerfGG: BVerfG, Beschlüsse vom 12. März 2019 - 2 BvQ 91/18, BVerfGE 151, 58 = juris, Rn. 13, vom 4. Mai 2020 - 2 BvE 1/20, BVerfGE 154, 1 = juris, Rn. 22, vom 22. Juli 2020 - 2 BvE 3/19, BVerfGE 155, 357 = juris, Rn. 38, vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20, juris, Rn. 22, 28, und vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20, NVwZ 2021, 1368 = juris, Rn. 24).

    Für eine über die Feststellung einer Verletzung der Rechte der Antragstellerin hinausgehende Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten ist im Organstreit grundsätzlich kein Raum (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. März 2019 - 2 BvQ 91/18, BVerfGE 151, 58 = juris, Rn. 14, vom 22. Juli 2020 - 2 BvE 3/19, BVerfGE 155, 357 = juris, Rn. 39, vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20, juris, Rn. 23, und vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20, NVwZ 2021, 1368 = juris, Rn. 25; VerfGH TH, Beschlüsse vom 26. April 2021 - 11/21, juris, Rn. 23, und vom 13. Mai 2021 - 18/21 (eAO), LKV 2021, 260 = juris, Rn. 40 f.; VerfGH BY, Entscheidung vom 28. September 2021 - Vf. 74-VIa-21, juris, Rn. 16).

    Gegenstand eines solchen Antrags kann allein die vorläufige Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts der Antragstellerin sein, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Juli 1997 - 2 BvE 1/97, BVerfGE 96, 223 = juris, Rn. 23, vom 29. März 2007 - 2 BvE 2/07, BVerfGE 118, 111 = juris, Rn. 28, vom 14. Juni 2017 - 2 BvQ 29/17, BVerfGE 145, 348 = juris, Rn. 29, vom 12. März 2019 - 2 BvQ 91/18, BVerfGE 151, 58 = juris, Rn. 15, vom 17. September 2019 - 2 BvQ 59/19, BVerfGE 152, 55 = juris, Rn. 16, vom 4. Mai 2020 - 2 BvE 1/20, BVerfGE 154, 1 = juris, Rn. 23, vom 22. Juli 2020 - 2 BvE 3/19, BVerfGE 155, 357 = juris, Rn. 40, vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20, juris, Rn. 24, und vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20, NVwZ 2021, 1368 = juris, Rn. 26; VerfGH SN, Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 177-I-20 eA, juris, Rn. 22; VerfGH TH, Beschluss vom 26. April 2021 - 11/21, juris, Rn. 24 f.; VerfGH BW, Beschluss vom 25. Juni 2021 - 1 GR 69/21, juris, Rn. 45; VerfGH BY, Entscheidung vom 28. September 2021 - Vf. 74-VIa-21, juris, Rn. 16).

    Dass eine solche, eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unzulässigkeit eines Verpflichtungsausspruchs im Organstreitverfahren gebietende Sonderkonstellation gegeben ist, ist von der Antragstellerin darzulegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juli 2009 - 2 BvE 5/06, BVerfGE 124, 161 = juris, Rn. 121, vom 22. Juli 2020 - 2 BvE 3/19, BVerfGE 155, 357 = juris, Rn. 40, vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20, juris, Rn. 24, und vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20, NVwZ 2021, 1368 = juris, Rn. 26; VerfGH BY, Entscheidungen vom 6. Mai 2021 - Vf. 37-IVa-21, juris, Rn. 16, und vom 28. September 2021 - Vf. 74-VIa-21, juris, Rn. 16).

  • VerfG Hamburg, 12.01.2022 - HVerfG 1/22

    Erfolgloser Eilantrag im Organstreitverfahren bzgl der Benennung von

    Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher regelmäßig unzulässig, wenn das Hamburgische Verfassungsgericht eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.7.2021, 2 BvE 2/20, juris Rn. 22 m.w.N.).

    Demgemäß kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreit, welcher die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.7.2021, 2 BvE 2/20, juris Rn. 22 m.w.N.; Beschl. v. 13.2.2003, 2 BvQ 3/03, BVerfGK 1, 32, juris Rn. 20 m.w.N.; HVerfG, Beschl. v. 30.5.2012, 4/12, juris Rn. 20; Beschl. v. 13.9.2010, 4/10, juris Rn. 32).

    Dass eine solche, eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unzulässigkeit eines Verpflichtungsausspruchs im Organstreitverfahren gebietende Sonderkonstellation gegeben ist, ist vom Antragsteller darzulegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.7.2021, 2 BvE 2/20, juris Rn. 24).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Hamburgische Verfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. zu § 32 Abs. 1 BVerfGG: BVerfG, Beschl. v. 7.7.2021, 2 BvE 2/20, juris Rn. 18 und Rn. 20 m.w.N.; s. auch HVerfG, Beschl. v. 27.3.2012, 2/12, juris Rn. 20).

  • VerfG Schleswig-Holstein, 21.01.2022 - LVerfG 1/22

    Eilanträge gegen Beschlüsse des Landtags und die Durchführung von

    (vgl. für das Bundesverfassungsrecht BVerfG, Beschlüsse vom 12. März 2019 - 2 BvQ 91/18 -, BVerfGE 151, 58 ff., juris Rn. 11, vom 22. Juli 2020 - 2 BvE 3/19 -, BVerfGE 155, 357 ff., juris Rn. 37 und vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, juris Rn. 20, jeweils m. w. N.; stRspr).

    (vgl. für das Bundesverfassungsrecht BVerfG, Beschlüsse vom 12. März 2019, a. a. O.,, juris Rn. 13 ff., vom 22. Juli 2020, a. a. O., juris Rn. 38 ff. und vom 7. Juli 2021, a. a. O., juris Rn. 21 ff., jeweils m. w. N.; ferner VerfGH Bayern, Entscheidungen vom 28. September 2021 - Vf. 74-IVa-21 -, juris Rn. 16 und vom 13. Januar 2022 - Vf. 88-IVa-21 -, juris Rn. 18).

  • VerfGH Bayern, 17.01.2023 - 3-IVa-21

    Erfolgloses Organstreitverfahren einer Landtagsfraktion gegen Äußerungen der

    Für eine über die Feststellung einer Verletzung der Rechte des Antragstellers hinausgehende Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten ist im Organstreit grundsätzlich kein Raum (VerfGH vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 16, 20 m. w. N.; vgl. zum bundesrechtlichen Organstreit BVerfG vom 22.7.2020 NVwZ 2020, 1422 Rn. 39; vom 2.3.2021 NVwZ 2021, 555 Rn. 57; vom 7.7.2021 BVerfGE 159, 1 Rn. 23, je m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 28.09.2021 - 74-IVa-21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die vorübergehende Aufrechterhaltung der

    Dass das Gericht nicht an den Wortlaut des Antrags gebunden ist, ändert daran nichts (vgl. BVerfG vom 7.7.2021 - 2 BvE 2/20 - juris Rn. 31 f.).
  • VerfGH Sachsen, 14.07.2022 - 43-IV-22
    Zu den Zulässigkeitsanforderungen an einen Antrag nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 BVerfGG gehört deshalb die substantiierte und nachvollziehbare Darlegung, dass dem Antragsteller für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, ein schwerer Nachteil droht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2756/20, 1 BvR 2775/20, 1 BvR 2777/20 - juris Rn. 4) und deren Erlass daher oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 - juris Rn. 19).
  • VerfGH Sachsen, 10.02.2022 - 133-I-21

    Erfolgloser Eilantrag im Organstreitverfahren betreffend die Wahl der Vertreter

    Zu den Zulässigkeitsanforderungen an einen Antrag nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 BVerfGG gehört die substantiierte und nachvollziehbare Darlegung, dass dem Antragsteller für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, ein schwerer Nachteil droht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2756/20, 1 BvR 2775/20, 1 BvR 2777/20 - juris Rn. 4) und deren Erlass daher oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 - juris Rn. 19).
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